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Synopse aller Änderungen des PatKostG am 01.05.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2022 durch Artikel 8 des 2. PatRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PatKostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fälligkeit der Gebühren


(1) 1 Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;

2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;

3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;

4. die Einreichung einer Klage;

5. die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.

3 Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. 4 Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. 5 Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. 2 Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. 2 Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. 3 Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. 4 Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.

(3) 1 Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. 2 Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Vorauszahlung, Vorschuss


(1) 1 In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. 2 Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. 3 In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. 4 Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.



(2) 1 Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. 3 Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts

(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.

(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.

I. Patentsachen

1. Erteilungsverfahren

| Anmeldeverfahren
Nationale Anmeldung
(§ 34 PatG)
- bei elektronischer An-
meldung |

311 000 | - die bis zu zehn
Patentansprüche
enthält | 40

311 050 | - die mehr als zehn
Patentansprüche
enthält: Die Gebühr
311 000 erhöht sich
für jeden weiteren
Anspruch um jeweils | 20

311 100 | - bei Anmeldung in Pa-
pierform: Die Gebühren
311 000 und 311 050
erhöhen sich jeweils
auf das 1,5fache. |

| Internationale Anmeldung
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
IntPatÜbkG) |

311 150 | - die bis zu zehn Patentansprü-
che enthält | 60

311 160 | - die mehr als zehn Patentan-
sprüche enthält: Die Gebühr
311 150 erhöht sich für jeden
weiteren Anspruch um jeweils | 30

311 200 | Recherche (§ 43 PatG) | 300

| Prüfungsverfahren
(§ 44 PatG) |

311 300 | - wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG bereits ge-
stellt worden ist | 150

311 400 | - wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG nicht gestellt
worden ist | 350

311 500 | Anmeldeverfahren für ein
ergänzendes Schutz-
zertifikat (§ 49a PatG) | 300

Verlängerung der Lauf-
zeit eines ergänzenden
Schutzzertifikats
(§ 49a Abs. 3 PatG) |

311 600 | - wenn der Antrag zu-
sammen mit dem An-
trag auf Erteilung des
ergänzenden Schutz-
zertifikats gestellt wird | 100

311 610 | - wenn der Antrag nach
dem Antrag auf Ertei-
lung des ergänzenden
Schutzzertifikats ge-
stellt wird | 200

2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung |

| Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG |

312 030 | für das 3. Patentjahr | 70

312 031 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35

312 032 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 040 | für das 4. Patentjahr | 70

312 041 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35

312 042 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 050 | für das 5. Patentjahr | 90

312 051 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 45

312 052 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 060 | für das 6. Patentjahr | 130

312 061 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 65

312 062 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 070 | für das 7. Patentjahr | 180

312 071 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 90

312 072 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 080 | für das 8. Patentjahr | 240

312 081 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 120

312 082 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 090 | für das 9. Patentjahr | 290

312 091 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 145

312 092 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 100 | für das 10. Patentjahr | 350

312 101 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 175

312 102 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 110 | für das 11. Patentjahr | 470

312 111 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 235

312 112 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 120 | für das 12. Patentjahr | 620

312 121 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 310

312 122 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 130 | für das 13. Patentjahr | 760

312 131 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 380

312 132 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 140 | für das 14. Patentjahr | 910

312 141 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 455

312 142 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 150 | für das 15. Patentjahr | 1 060

312 151 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 530

312 152 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 160 | für das 16. Patentjahr | 1 230

312 161 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 615

312 162 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 170 | für das 17. Patentjahr | 1 410

312 171 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 705

312 172 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 180 | für das 18. Patentjahr | 1 590

312 181 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 795

312 182 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 190 | für das 19. Patentjahr | 1 760

312 191 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 880

312 192 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

312 200 | für das 20. Patentjahr | 1 940

312 201 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 970

312 202 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

| Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: |

312 205 | Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf | 200

312 206 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 100

312 207 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

| Jahresgebühren gemäß § 16a PatG |

vorherige Änderung nächste Änderung

312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2 650

312 211 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 325



312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2.920

312 211 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1.460

312 212 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2 940

312 221 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 470



312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3.240

312 221 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1.620

312 222 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3 290

312 231 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 645



312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3.620

312 231 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1.810

312 232 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3 650

312 241 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 825



312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4.020

312 241 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.010

312 242 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4 120

312 251 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2 060



312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4.540

312 251 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.270

312 252 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

312 260 | für das 6. Jahr des ergän-
zenden Schutzes | 4.520

312 261 | - bei Lizenzbereit-
schaftserklärung
(§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.260



312 260 | für das 6. Jahr des ergän-
zenden Schutzes | 4.980

312 261 | - bei Lizenzbereit-
schaftserklärung
(§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.490

312 262 | - Verspätungszuschlag
(§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

3. Sonstige Anträge

| Erfindervergütung |

313 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) | 100

313 200 | - Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) | 60

313 300 | - Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) | 120

| Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung |

313 400 | - Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) | 25

313 500 | - Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) | 25

313 600 | Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) | 200

313 700 | Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) | 120

| Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen |

313 800 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) | 60

313 810 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des
Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) | 60

313 820 | (gestrichen) |

313 900 | Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) | 90

4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte |

314 100 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten
Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) | 150

314 200 | Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) | 250

5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten

315 100 | Antrag auf Berichtigung
der Laufzeit | 150

315 200 | Antrag auf Widerruf der
Verlängerung der Laufzeit | 200

II. Gebrauchsmustersachen

1. Eintragungsverfahren

| Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG) |

321 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 30

321 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 40

321 150 | Internationale Anmeldung
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
IntPatÜbkG) | 40

321 200 | Recherche (§ 7 GebrMG) | 250

2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters |

| Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG |

322 100 | für das 4. bis 6. Schutzjahr | 210

322 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

322 200 | für das 7. und 8. Schutzjahr | 350

322 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

322 300 | für das 9. und 10. Schutzjahr | 530

322 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50

3. Sonstige Anträge |

323 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) | 100

323 100 | Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) | 300

III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

1. Eintragungsverfahren

| Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
- für eine Marke (§ 32 MarkenG) |

331 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290

331 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300

331 200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900

| Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse |

331 300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100

331 400 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150

331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200

| Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) |

331 600 | - Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 250

331 610 | - für jedes weitere Widerspruchszeichen | 50

331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300

331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300

2. Verlängerung der Schutzdauer

| Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen |

332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) | 750

332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50

332 200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 1.800

332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50

| Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse |

332 300 | - für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3,
§§ 97, 106a MarkenG) | 260

332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50

3. Sonstige Anträge

333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150

333 050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100

333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300

333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) | 300

| Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) |

333 300 | - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer
Rechte (§ 51 MarkenG) | 400

333 350 | - wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt,
erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend
gemachte Recht um jeweils | 100

333 400 | - Verfall (§ 49 MarkenG) | 100

333 450 | - Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha-
bers | 300

| Recht zur Benutzung der Marke |

333 500 | - Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) | 50

333 600 | - Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) | 50

333 700 | - Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) | 50

4. International registrierte Marken

vorherige Änderung nächste Änderung

334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Ma-
drider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach
dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkom-
men (§§
108 und 120 MarkenG) | 180

334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Arti-
kel 3ter
Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1
MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2
MarkenG) | 120

| Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
(§ 125 Abs.
1 MarkenG) |



334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen 108 MarkenG) | 180

334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2
des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) | 120

| Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118
Abs.
1 MarkenG) |

334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300

334 600 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900

| Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse |

334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100

334 800 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150

5. Unionsmarken

vorherige Änderung nächste Änderung

| Umwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG) |



| Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG) |

335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300

335 300 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900

vorherige Änderung

| Klassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse |



| Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse |

335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100

335 500 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150

6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900

336 150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) | 120

336 200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120

336 250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 200

336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) | 120

IV. Designsachen

1. Anmeldeverfahren

(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.

| Anmeldeverfahren |

| - für ein Design (§ 11 DesignG) |

341 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 60

341 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 70

| - für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) |

341 200 | - bei elektronischer Anmeldung |

für 2 bis 10 Designs | 60

für jedes weitere Design | 6

341 300 | - bei Anmeldung in Papierform |

für 2 bis 10 Designs | 70

für jedes weitere Design | 7

341 400 | - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) | 30

341 500 | - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
chung (§§ 12, 21 DesignG) |

- für 2 bis 10 Designs | 30

- für jedes weitere Design | 3

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe-
kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG

| Erstreckungsgebühr |

341 600 | - für ein Design | 40

341 700 | - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung |

- für 2 bis 10 Designs | 40

- für jedes weitere Design | 4

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

| Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG |

| für das 6. bis 10. Schutzjahr |

342 100 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 90

342 101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

| für das 11. bis 15. Schutzjahr |

342 200 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 120

342 201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

| für das 16. bis 20. Schutzjahr |

342 300 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 150

342 301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

| für das 21. bis 25. Schutzjahr |

342 400 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 180

342 401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

343 100 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr | 330

343 101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

343 200 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr | 360

343 201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

343 300 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr | 390

343 301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

343 400 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr | 420

343 401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

| Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) |

344 100 | für jede Anmeldung | 25

| Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. |

5. Designs nach dem Haager Abkommen

| Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) |

345 100 | für jede Anmeldung
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 25

6. Sonstige Anträge

346 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) | 100

346 100 | Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design | 300

V. Topografieschutzsachen *)

1. Anmeldeverfahren

| Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) |

361 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290

361 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300

2. Sonstige Anträge

362 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100

362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300

VI. Topographieschutzsachen *)

1. Anmeldeverfahren

| Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) |

361 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290

361 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300

2. Sonstige Anträge |

362 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100

362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300


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*) Anm. d. Red.: Die Neufassung des Abschnitts IV durch Artikel 5 Abs. 11 Nr. 6 b G. v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) enthielt zusätzlich einen neuen Abschnitt V. Der vorhandene Abschnitt VI gleichen Inhalts wurde dabei nicht gestrichen.
---



Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1

B. Gebühren des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.

400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG | 300 EUR

I. Beschwerdeverfahren

401 100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über
den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster-
abteilung über den Löschungsantrag,
3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die
Entscheidung der Topografieabteilung,
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-
schusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,
6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | 500 EUR

401 200 | gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss | 50 EUR

401 300 | in anderen Fällen | 200 EUR

| Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. |

II. Klageverfahren

1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG

402 100 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5

402 110 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage |

| - vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |

- im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

- im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

| Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf | 1,5

| Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |

2. Sonstige Klageverfahren

402 200 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5

402 210 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

| Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf | 1,5

| Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)

402 300 | Verfahren über den Antrag | 1,5

402 310 | In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf | 4,5

402 320 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

| a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |

| b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, |

| c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, |

| wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: |

| Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf | 1,5

| Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |

III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR