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§ 11 - Umweltauditgesetz (UAG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden in einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuss der Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
- 1.
- die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten Fachgebiete und
- 2.
- praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines Umweltgutachters.
(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete bereits bestanden hat.
(4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in einem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle festgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(6) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Verfahren nach den Absätzen 1 und 4, einschließlich Wiederholungsprüfungen,
- 2.
- Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und
- 3.
- schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen treffen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 95 m.W.v. 29. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 11 UAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.01.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 BGBl. I S. 95 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 UAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 UAG Aufgaben des Umweltgutachterausschusses (vom 27.06.2020)
... hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, ...
§ 38 UAG Übergangsvorschriften (vom 13.12.2011)
... Gültigkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19 und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-ZulassungsverfahrensverordnungV. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1723
Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-ZulassungsverfahrensverordnungV. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2725
Zitat in folgenden Normen
UAG-Gebührenverordnung (UAGGebV)
V. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3503; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
§ 1 UAGGebV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für ...
Anlage UAGGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... in Euro 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer ... 158 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter ... Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August ... gemäß Nummer 1 Buchstabe b b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als ... gemäß Nummer 1 Buchstabe b c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor ...
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 5 UAGZVV Mündliche Prüfung (vom 11.07.2009)
... 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 3 UmwRGuaÄndG Änderung des Umweltauditgesetzes
... Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ...
Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2764
Artikel 1 UAGGebVÄndV
... Umsatzsteuer) 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer ... Euro 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter ... Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August 2002 ... Nummer 1 Buchstabe b 350 Euro b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 UAGRAnpV Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... in Euro 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer ... 158 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter ... Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August ... gemäß Nummer 1 Buchstabe b b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als ... gemäß Nummer 1 Buchstabe b c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor ...
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