Tools:
Update via:
Änderung § 16 UAG vom 13.12.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. UAGÄndG am 13. Dezember 2011 und Änderungshistorie des UAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 UAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 16 UAG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Anordnung, Untersagung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen. | (Text neue Fassung) (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen. |
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen | |
1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, für gültig erklärt haben, | 1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, |
2. die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder 3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben. Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4869/al30795-0.htm