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Änderung § 19 UAG vom 13.12.2011

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§ 19 UAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 19 UAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen


(Text neue Fassung)

§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen


vorherige Änderung

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 für gültig erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.



Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.


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