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Änderung § 3c Kosmetik-Verordnung vom 01.04.2012

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§ 3c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.07.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3c Im Tierversuch geprüfte kosmetische Mittel


(1) Kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch überprüft worden sind, soweit

1. anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alternative Methode in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder in Anlage 7a vorgesehen ist und

(Text alte Fassung)

2. im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die Entwicklung der Bewertung innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt worden ist.

(Text neue Fassung)

2. im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die Entwicklung der Bewertung innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt worden ist.

(2) Nach dem 11. März 2009 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch überprüft worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der

1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung,

2. Reproduktionstoxizität oder

3. Toxikokinetik

in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, überprüft worden sind, noch bis zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.07.2014) 

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