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Änderung § 6a Kosmetik-Verordnung vom 17.07.2012

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2012 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1481
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Übergangsvorschriften


(1) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 in der bis zum 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 23. März 2005 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht werden und danach bis zum 23. September 2005 weiter in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der §§ 5 und 5a dieser Verordnung in der bis zum 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 10. März 2005 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 3 in Verbindung mit Anlage 3 in der bis zum 23. Dezember 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. März 2006 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 2 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 21. August 2006 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 21. November 2006 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(5) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil C in der bis zum 20. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2006 in den Verkehr gebracht werden.

(6) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 in der bis zum 20. November 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Februar 2008 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(7) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A in der jeweils bis zum 22. September 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 22. März 2008 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 23. Juni 2008 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(8) Kosmetische Mittel, die § 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A in der jeweils bis zum 17. Januar 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 17. Oktober 2008 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 18. April 2009 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(9) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A in der jeweils am 16. November 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 16. Februar 2009 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(10) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A oder § 5a in der jeweils bis zum Ablauf des 3. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis 3. April 2009 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Ablauf des 3. Oktober 2009 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(11) Die Anlage 1 Teil A Nummer 1329 bis 1369 ist erst ab dem 14. Oktober 2009 anzuwenden.

(12) Anlage 2 Teil A Nummer 10 und 14 und Teil C Nummer 57, 59 und 60 in der bis zum 23. Januar 2009 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 13. Oktober 2009 weiter anzuwenden.

(13) Die Anlage 2 Teil A Nummer 185 ist erst ab dem 5. Februar 2010 anzuwenden.

(14) Anlage 2 Teil A Nummer 8a und 9a ist ab dem 15. Juli 2010 anzuwenden.

(15) Anlage 2 Teil A Nummer 26 bis 43, 47 und 56 ist ab dem 15. Oktober 2010 anzuwenden. Zahnpasta, die vor dem 15. Oktober 2010 gekennzeichnet worden ist und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. April 2010 geltenden Fassung entspricht, kann weiter in den Verkehr gebracht werden.

(16) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften des § 2 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung in der bis zum 12. Juli 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2011 vom Hersteller oder demjenigen, der für das Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 1. November 2012 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(17) Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Positionen der Anlagen sind erst ab dem dort angegebenen Zeitpunkt anzuwenden:


Lfd.
Nr. | Position | Anwendungszeitpunkt

1 | Anlage 1 Teil A Nummer 450 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden
Fassung | 15. Februar 2011

2 | Anlage 2 Teil A Nummer 130 Spalte b in der sich aus Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa der
Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung | 15. Februar 2011

3 | Anlage 2 Teil A Nummer 151a in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung | 15. Februar 2011

4 | Anlage 2 Teil A Nummer 206 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung | 15. Februar 2011

5 | Anlage 2 Teil A Nummer 207 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung | 1. März 2011

6 | Anlage 2 Teil A Nummer 208 Spalte a bis e in der sich aus Artikel 1
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der
Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung | 1. Dezember 2010

7 | Anlage 2 Teil A Nummer 209 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung | 1. Dezember 2010

8 | Anlage 6 Teil A Nummer 58 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c
der Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden
Fassung | 1. März 2011


(18) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 15. August 2010 geltenden Fassung entsprechen und bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen danach noch bis zum Ablauf des 14. August 2011 an den Endverbraucher abgegeben werden.

(19) Kosmetische Mittel, die der Anlage 2 Teil A Nummer 208 Spalte f in der ab dem 15. August 2010 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 1. November 2011 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Ablauf des 1. November 2012 abgegeben werden.

(20) Anlage 2 Teil C Nummer 26 und 29 in der bis zum 15. August 2010 geltenden Fassung sind noch bis zum 1. Dezember 2010 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(21) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2012 ist Anlage 2 Teil A Nummer 12 in der am 16. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.