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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 1 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ziel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übungen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungsfolgen und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigten abgestellt sind, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten zu erhalten oder wiederzugewinnen.
Zitierungen von § 1 VÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VÜbV
... der Versehrtenleibesübungen kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht kommen: a) Sportarten, ...
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