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Änderung § 1 AdVermiStAnKoV vom 01.04.2021
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§ 1 AdVermiStAnKoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 1 AdVermiStAnKoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten: |
1. Satzung des Trägers, 2. Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register, 3. Wirtschaftsplan, 4. Darlegung der Finanzlage des Trägers, 5. Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens, 6. vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid, 7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes, 8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie 9. Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des Trägers. (2) 1 Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu stellen. 2 Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. (3) 1 Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. 2 Sofern binnen eines Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung fort. 3 Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig. |
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