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Synopse aller Änderungen der AdVermiStAnKoV am 01.04.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2021 durch Artikel 4 des AdHiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AdVermiStAnKoV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AdVermiStAnKoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | AdVermiStAnKoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten: |
1. Satzung des Trägers, 2. Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register, 3. Wirtschaftsplan, 4. Darlegung der Finanzlage des Trägers, 5. Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens, 6. vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid, 7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes, 8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie 9. Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des Trägers. (2) 1 Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu stellen. 2 Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. (3) 1 Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. 2 Sofern binnen eines Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung fort. 3 Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig. | |
§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle | |
(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Abs. 3 Nr. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Abs. 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten: | (1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten: |
1. Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen, 2. Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll, 3. außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle, 4. Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen, 5. Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat, 6. Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung, 7. Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und | |
8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes. | 8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes. |
(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen. | |
(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen. (4) 1 Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2 Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. | (3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen. (4) 1 Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2 Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. |
§ 5 Gebühren | |
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben: | |
1. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 2.000 Euro, 2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro, 3. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 Euro. | 1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro, 2. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro. |
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