Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro,
- 2.
- für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro.
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
- 1.
- Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
- 2.
- Aufwendungen für Übersetzungen,
- 3.
- Vergütung von Sachverständigen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.