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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Kapitel 1 Grundsätze von Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst | Regierungssekretär- anwärterin/ Regierungssekretär- anwärter, |
2. in der Probezeit bis zur Anstellung | Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.), |
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) | Regierungssekretärin/ Regierungssekretär, |
4. in den Beförderungs- ämtern der | |
Besoldungsgruppe A 7 | Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär, |
Besoldungsgruppe A 8 | Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär, |
Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/ Amtsinspektor. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten, problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 3 Ausbildungsleitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen Referates zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
§ 4 Schwerbehinderte Menschen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.
(3) Über Erleichterungen entscheidet die Ausbildungsleitung. Sie teilt jede Entscheidung unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung mit.
(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die Vertretung schwerbehinderter Menschen in den betreffenden mündlichen Teilen des Auswahlverfahrens und der Laufbahnprüfung anwesend sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4890/b13241.htm