Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit



(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
0101, 0102,
2.Geburtsname
(mit Namensbestandteilen)
0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag der Geburt 0601,
5.gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,
6.Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels
1301, 1310.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:

1.Familiennamen
(mit Namensbestandteilen)
1601, 1602,
2.Vornamen1603,
3.Tag der Geburt 1604.


Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1.
die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2.
festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

3.
die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.





 

Frühere Fassungen von § 3 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 27.10.2011 BGBl. I S. 2209
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
aktuellvor 01.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011)
... niedergelegt. (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 2 StÄndG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... gefasst: „Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in ...

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV
... - 1213" durch die Angabe „1201 - 1206, 1208 -1213" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:  ... Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 11. Seite 2 der Anlage 2 zu § 3 erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 12. Die Anlagen ...

Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Artikel 2 StIdVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 69, 70565 Stuttgart" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c ... Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c wird wie folgt gefasst: „5c ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV (vom 28.04.2012)
... 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...