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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (4. BMeldDÜVIIÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Geltung ab 01.05.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2012 2. BMeldDÜV § 3, § 6, Anlage 2, mWv. 1. November 2012 § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 11b

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
0101, 0102,
2.Geburtsname
(mit Namensbestandteilen)
0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag der Geburt 0601,
5.gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,
6.Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels
1301, 1310.


 
 
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:

1.Familiennamen
(mit Namensbestandteilen)
1601, 1602,
2.Vornamen1603,
3.Tag der Geburt 1604.


 
 
Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „, die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können," werden gestrichen.

bb)
In Nummer 3 sind nach dem Wort „Stelle" die Wörter „zu übermitteln oder" einzufügen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen," werden gestrichen.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch

1.
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,

2.
das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder

3.
die Weitergabe in schriftlicher Form.

Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrverwaltung" die Wörter „an die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346."

c)
Absatz 3 Nummer 7 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 8 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird aufgehoben.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Disketten" durch die Wörter „CDs oder DVDs" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
CD- oder DVD-Kennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6.
Erstellungsdatum.

Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Anlage 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

8.
(aufgehoben)

9.
Die Anlagen 7, 8, 9 und 11b werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten






 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 609

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BMeldDÜVIIÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 4. BMeldDÜVIIÄndV (vom 28.04.2012)
...  1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im ...
Anhang 4. BMeldDÜVIIÄndV zu Artikel 1 Nummer 8
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 16 BeitrRLUmsG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 2 2. BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben. 2. In Artikel 2 wird die Angabe „, 8" ...