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Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (4. BMeldDÜVIIÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Geltung ab 01.05.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2012 2. BMeldDÜV § 3, § 6, Anlage 2, mWv. 1. November 2012 § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 11b

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
0101, 0102,
2.Geburtsname
(mit Namensbestandteilen)
0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag der Geburt 0601,
5.gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,
6.Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels
1301, 1310.


 
 
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:

1.Familiennamen
(mit Namensbestandteilen)
1601, 1602,
2.Vornamen1603,
3.Tag der Geburt 1604.


 
 
Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „, die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können," werden gestrichen.

bb)
In Nummer 3 sind nach dem Wort „Stelle" die Wörter „zu übermitteln oder" einzufügen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen," werden gestrichen.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch

1.
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,

2.
das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder

3.
die Weitergabe in schriftlicher Form.

Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrverwaltung" die Wörter „an die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346."

c)
Absatz 3 Nummer 7 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 8 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird aufgehoben.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Disketten" durch die Wörter „CDs oder DVDs" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
CD- oder DVD-Kennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6.
Erstellungsdatum.

Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Anlage 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

8.
(aufgehoben)

9.
Die Anlagen 7, 8, 9 und 11b werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten





Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich


Anhang zu Artikel 1 Nummer 8



Anlage 4b Seite 1


 SatzbeschreibungStand
01. November 2012
DateinameSatzbeschreibungSatzart
NSMKBA - Namensänderungssatz KB0


Satzaufbau


Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1DateinameDateiname133aNSM
2KennungRechenzentrumskennung485aGemäß Absprache mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt
3SatzartSatzart9113aInhalt: KB0
4DatumDatum12198nTTMMJJ
5AbsenderAbsenderangaben des
Zulieferers
20137118aInhalt in der Folge
1. Bezeichnung des Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort.
Die einzelnen Teile sind durch
zwei Leerzeichen voneinander
zu trennen.
6ReserveReserve13812451108aLeerzeichen


Anlage 4b Seite 2


 SatzbeschreibungStand
01. November 2012
DateinameSatzbeschreibungSatzart
NSMKBA - Namensänderungssatz KB1 oder KB2***)


Satzaufbau


Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
1DateinameDateiname133aNSM
2KennungRechenzentrumskennung485aGemäß Absprache mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt
3SatzartSatzart9113aInhalt: KB1 oder KB2***)
40101Familiennamen12131120a 
50102Namensbestandteile des
Familiennamens
132251120a 
60201Geburtsname252371120a 
70202Namensbestandteile des
Geburtsnamens
372491120a 
80203Familiennamen vor Änderung 492611120a 
90204Namensbestandteile des
Familiennamens vor Änderung
612731120a 
100205Änderung des Familiennamens
- Datum -
7327398nTTMMJJJJ
110206Änderung des Familiennamens
- Behörde und Aktenzeichen -
74078445aIst kein Standesamt angege-
ben: Leerzeichen
120301Vorname(n)785904120a 
130302Gebräuchliche(r) Vorname(n) 90594440a 
140303Vornamen vor Änderung 9451064120a 
150304Änderung des (der) Vornamen(s)
- Datum -
106510728nTTMMJJJJ
160305Änderung des (der) Vornamen(s)
- Behörde und Aktenzeichen -
1073111745aIst keine Behörde bzw. kein
Aktenzeichen angegeben:
Leerzeichen
170601Tag der Geburt 111811258n 
180602Geburtsort1126116540a 
19-Reserve1166118520a 
200603Geburtsort
- Staat -
118611883n 


 
*)
Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.

**)
Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.

***)
Bei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes Satzart „KB2" anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.

Anlage 4b Seite 3


 SatzbeschreibungStand
01. November 2012
DateinameSatzbeschreibungSatzart
NSMKBA - Namensänderungssatz KB1 oder KB2***)


Satzaufbau


Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Stellen Feld-
länge
Feld-
format
Bemerkungen
vonbis
210701Geschlecht118911891a 
221201Gemeindeschlüssel119011978n 
231402Familienstand - Datum der
letzten Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft -
119812058nTTMMJJJJ
241403Familienstand - Standesamt
der letzten Eheschließung oder
zuständige Behörde der letzten
Begründung der Lebenspart-
nerschaft -
1206124540aIst kein Standesamt angege-
ben: Leerzeichen


 
*)
Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.

**)
Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.

***)
Bei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes Satzart „KB2" anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen."