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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (4. BMeldDÜVIIÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Geltung ab 01.05.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 609

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. BMeldDÜVIIÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BMeldDÜVIIÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 2 2. BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben. 2. In Artikel 2 wird die Angabe „, 8" ...