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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (4. BMeldDÜVIIÄndV k.a.Abk.)
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Geltung ab 01.05.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Geltung ab 01.05.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes V. v. 23. April 2012 BGBl. I S. 609 m.W.v. 28. April 2012
Frühere Fassungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes vom 23.04.2012 BGBl. I S. 609 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. BMeldDÜVIIÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. BMeldDÜVIIÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 2 2. BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben. 2. In Artikel 2 wird die Angabe „, 8" ...
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