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§ 10 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs



(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
CD- oder DVD-Kennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6.
Erstellungsdatum.

Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.



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Frühere Fassungen von § 10 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 27.10.2011 BGBl. I S. 2209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 2. BMeldDÜV Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (vom 01.07.2011)
... der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 1006
Artikel 1 1. BMeldDÜV2ÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV (vom 28.04.2012)
...  4. § 8 wird aufgehoben. 5. § 9 wird aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs". b) Absatz 1 wird wie ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 10 WehrRÄndG 2011 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende ...