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Änderung § 5d 2. BMeldDÜV vom 01.11.2009
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§ 5d 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 5d 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt | |
(Text alte Fassung) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung): 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601-0605, 4. Geschlecht 0701, 5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, 1208-1213, 6. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401. | (Text neue Fassung) (1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug): 1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, 0201 bis 0204 2. | Vornamen | 0301, 0302, 3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0605, 4. | Geschlecht | 0701, 5. | gegenwärtige und künftige Anschriften | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 6. | Datum des Auszugs aus der Wohnung | 1306, 7. | Fortzug in das Ausland (Staat) | 1307, 8. | möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401. (2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug): 1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namens- bestandteilen) | 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 2. | Vornamen | 0301, 0302, 3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0605, 4. | Geschlecht | 0701, 5. | gegenwärtige und frühere Anschriften | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1224 bis 1230, 6. | Zuzug aus dem Ausland (Staat) | 1223, 7. | Datum des Wegzugs ins Ausland | 1231, 8. | möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörig- keit nach § 29 des Staats- angehörigkeitsgesetzes | 2401. (3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert abrufen: 1. | Familienname (mit Namensbestand- teilen) | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001 und 6. | derzeitige und frühere Anschriften | 1201 bis 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1212, 1216 bis 1221. |
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