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Änderung § 3 2. BMeldDÜV vom 01.09.2007

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§ 3 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 3 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209, 2012 BGBl. I S. 609
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkommensteuergesetzes).

(Text neue Fassung)

(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

vorherige Änderung nächste Änderung


1. | Familiennamen (nur die ersten fünf Buchstaben ohne Namensbestandteile) | 0101,

2. | Tag der Geburt | 0601,

3.
| Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) | 1201.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können, von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats




1. | Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
| 0101, 0102,

2. | Geburtsname
(mit Namensbestandteilen) | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. |
Tag der Geburt | 0601,

5.
| gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,


6. | Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels | 1301, 1310.



(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:


1. | Familiennamen
(mit Namensbestandteilen) | 1601, 1602,

2. | Vornamen | 1603,

3. |
Tag der Geburt | 1604.


Ist
das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

vorherige Änderung

3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen, von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.



3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.