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Änderung § 5 2. BMeldDÜV vom 01.11.2009
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§ 5 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 5 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
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(Text alte Fassung) § 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger | (Text neue Fassung)§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung |
Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung): 1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201 - 0203, 2. | Vornamen | 0301 - 0303, 3. | Tag der Geburt | 0601, 4. | Geburtsort | 0602, 5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1211, 6. | Monat und Jahr der Geburt des Kindes | 1604. Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln. | (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung): 1. | Familienname (mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0203, 3. | Vornamen | 0301 bis 0303, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, 6. | Geschlecht | 0701, 7. | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 8. | bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift | 1216 bis 1221, 9. | Sterbetag | 1901. (2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung). |
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