Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 2. BMeldDÜV vom 01.09.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV am 1. September 2007 und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 2 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter


(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0202,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Doktorgrad | 0401,

4. | Tag der Geburt | 0601,

5. | Geburtsort | 0602, 0603,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. | Anschriften (gegenwärtige Anschrift, Gemeindeschlüssel der bisherigen Wohnung) | 1201 - 1213, 1215,



6. | Anschriften (gegenwär-
tige
Anschrift, Gemeinde-
schlüssel
der bisherigen
Wohnung oder der letzten
früheren Anschrift im In-
land bei Zuzug aus dem
Ausland)
| 1201 - 1206,
1208 -
1213,
1215, 1224,


7. | Zuzug aus dem Ausland | 1223,

8. | Tag des Einzugs | 1301,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. | Familienstand | 1401.


(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich abgemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):



9. | Familienstand | 1401,

10. | Staatsangehörigkeiten | 1001.



(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602, 0603,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. | Anschrift (künftige Anschrift) | 1201 - 1213,



5. | Anschrift (künftige Anschrift) | 1201 - 1206,
1208 -
1213,

6. | Tag des Auszugs | 1306.

vorherige Änderung nächste Änderung


(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:




(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602, 0603,

vorherige Änderung

5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 - 1213, 1215 - 1222.



5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 - 1206,
1208 -
1213,
1215
- 1222.