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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2010 durch Artikel 1 der 2. BMeldDÜV2ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
(Textabschnitt unverändert)

§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt


(1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

(Text alte Fassung)


1. | Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit
Namensbestandteilen) | 0101, 0102,

(Text neue Fassung)


1. | Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit
Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,
0201 bis 0204


2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort
der Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und künftige
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,

6. | Datum des Auszugs aus
der Wohnung | 1306,

7. | Fortzug in das Ausland
(Staat) | 1307,

8. | möglicher Verlust der
deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


1. | Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen) | 0101 bis 0106,
0201 bis 0204,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und frühere
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,

6. | Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

7. | Datum des Wegzugs
ins Ausland | 1231,

8. | möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes | 2401.