Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
18 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach §
15 Abs. 3 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes für Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, Dienststellen der Bundeswehr obliegt.