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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz (TierSOWiWBVwZV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.1990 BGBl. I S. 1399; aufgehoben durch § 3 V. v. 12.09.2006 BGBl. I S. 2135
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 454-1-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:


§ 1



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes für Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, Dienststellen der Bundeswehr obliegt.


§ 2



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.