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Änderung § 5 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 20.05.2008
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Nach § 51 Abs. 1a, 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | (Text neue Fassung) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer |
1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt, 2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt. | |
Nach § 51 Abs. 1a, 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, sofern er Stoffe zugeführt oder Lebensmittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig, soweit nicht Satz 2 anzuwenden ist. | Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar. |
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