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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1768; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 2125-40-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Fußnote zur Verordnung



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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17).


§ 1



Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.


§ 2



Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie

1.
als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und

2.
entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.




§ 3



(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.


§ 4



Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.


§ 5



Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

2.
entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

4.
entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.




§ 6



Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.


§ 7



(aufgehoben)




§ 8 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)



Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist
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1Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkungalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
2Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
3 *)Thyreostatikaalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete
4 *)Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Esteralle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete
5 *)17β-Östradiol oder seine ester-
artigen Derivate
alle Tiere, die der Lebensmittel-
gewinnung dienen
alle Anwendungsgebiete

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Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.




Anlage 2 (zu den §§ 2 und 3)



Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen
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1(aufgehoben)
2 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungRinderInduktion der TokolyseVerabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt
3 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungEquidenInduktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufreheim Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt

*)
Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.




Anlage 3 (zu den §§ 2 und 3 Abs. 1)



Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen
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1 *)Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereBrunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für EmbryotransferVerabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere
2 *)Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werdenalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereFruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeitnur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere
3 *)Stoffe mit androgener WirkungFische (außer Masttiere)sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate 
4 *)Allyltrenbolon (Altrenogest)Equiden (außer Masttiere)Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltierennur orale Anwendung

*)
Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.