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§ 4 - Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1768; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 2125-40-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1985; FNA: 2125-40-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PharmStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 PharmStV (zu den §§ 1, 3 und 4) (vom 21.03.2009)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4895/a68344.htm