§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 07.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 2 | |
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie | |
(Text alte Fassung) 1. als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und 2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation angewendet werden. | (Text neue Fassung) 1. als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und 2. entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden. |