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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) (22. AVAVGDV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1967 BGBl. I S. 531; zuletzt geändert durch Artikel 55a G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 20.05.1967; FNA: 810-1-22 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1



Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

1.
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

2.
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

3.
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

4.
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.


§ 2



Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.


§ 3



(weggefallen)


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.