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§ 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) (22. AVAVGDV k.a.Abk.)
V. v. 11.05.1967 BGBl. I S. 531; zuletzt geändert durch Artikel 55a G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 20.05.1967; FNA: 810-1-22 Arbeitsförderung
Geltung ab 20.05.1967; FNA: 810-1-22 Arbeitsförderung
§ 1
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
- 1.
- bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
- 2.
- bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
- 3.
- bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
- 4.
- bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.
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