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§ 7 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen (FlBeihV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 411; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7847-11-4-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
Artikel 2 MORFleischÄndV Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
... Wörter „von Schweinen, Rindern und Schafen" eingefügt. 2. § 7 wird aufgehoben.  ...