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Änderung § 7 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom 19.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
 

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§ 7 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


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Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, die über die üblicherweise durchgeführten Kontrollen hinausgehen, Auslagen entstehen, sind diese vom Antragsteller zu tragen.