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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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Sechster Abschnitt - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Sechster Abschnitt Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 14 Kehrbuch
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen im Kehrbuch vollständig, richtig geordnet und dokumentenecht vorgenommen sowie stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Die Kehrbücher können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Daten während der Aufbewahrungsdauer verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können; die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Kehrbücher müssen jährlich abgeschlossen und, soweit sie auf elektronischen Datenträgern geführt werden, zu Beginn des jeweils folgenden Jahres ausgedruckt werden.
(2) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Gemeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht für jede Gemeinde ein eigenes Kehrbuch geführt wird.
(4) Kehrbücher und die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Sofern die Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen. § 17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
§ 15 Aufzeichnung der Mängel
Der Bezirksschornsteinfegermeister kann die ihm nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes auferlegte Pflicht zur Aufzeichnung der Mängel auch dadurch erfüllen, daß er eine Durchschrift der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes abzugebenden Meldungen sammelt und fortlaufend numeriert.
§ 16 Verzeichnis der Nebenarbeiten
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat alle von ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes), die nicht nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung abgerechnet werden, in einem gesonderten Nebenarbeitsverzeichnis aufzuführen, in das mindestens einzutragen sind:
- 1.
- Art und Ausführungsort der Nebenarbeiten,
- 2.
- Datum der Ausführung,
- 3.
- erzieltes Entgelt.
§ 17 Übergabe der Aufzeichnungen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und kostenfrei zu übergeben, insbesondere das Kehrbuch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen, Arbeitszettel, Arbeitsbücher sowie Unterlagen über meßpflichtige Anlagen. Das gleiche gilt bei
- 1.
- Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden oder
- 2.
- der Bestellung eines Stellvertreters.
§ 18 Überprüfung des Kehrbuches und des Verzeichnisses der Nebenarbeiten
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich abgeschlossene Kehrbücher und abgeschlossene Verzeichnisse der Nebenarbeiten sowie die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Werden diese Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt, ist ein Ausdruck vorzulegen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde ist der Datenträger zugänglich zu machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4904/b13268.htm