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§ 6 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 6 Personalreserve
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
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- vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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- angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
- -
- Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.
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Zitierungen von § 6 GAD
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes § 5 Personaleinsatz § 6 Personalreserve § 7 Organisation und Ausstattung § 8 ...
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