§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann.
(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren.
(3) Andere Bewerber im Sinne des §
19 des
Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.
Frühere Fassungen von § 12 GAD
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen DienstV. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434
Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen DienstV. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen DienstV. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-PandemieV. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-PandemieV. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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