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§ 26 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 26 Schadensausgleich
(1) 1Schäden, die während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Familienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastrophen entstehen, können dem Beamten ersetzt werden. 2Gleiches gilt für Schäden des Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist.
(2) Ein Ausgleich kann auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt werden.
(3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
Text in der Fassung des Artikels 175 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 26 GAD
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 175 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 GAD
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 175 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... Absatz 2 Satz 5, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3 sowie § 28 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... Belastungen § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge § 26 Schadensausgleich Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge § ...
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