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§ 31 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
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Zitierungen von § 31 GAD
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GAD Rechtsverhältnisse (vom 12.02.2009)
... beschäftigten nichtentsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33. (4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten § 31 Nichtentsandte Beschäftigte § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher ...
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