§ 31 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.

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Zitierungen von § 31 GAD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GAD Rechtsverhältnisse (vom 12.02.2009)
... beschäftigten nichtentsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33. (4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
...  Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten § 31 Nichtentsandte Beschäftigte § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher ...


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