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Änderung § 21 GAD vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 21 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder


(Text alte Fassung)

(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. 2 Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. 3 Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.

(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)