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Synopse aller Änderungen des GAD am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 5 des ÖDRLPartG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GAD.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
    § 1 Aufgaben
    § 2 Auswärtiger Dienst
    § 3 Auslandsvertretungen
    § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
Zweiter Abschnitt Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
    § 5 Personaleinsatz
    § 6 Personalreserve
    § 7 Organisation und Ausstattung
    § 8 Inspektion
    § 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
    § 10 Politisches Archiv
Dritter Abschnitt Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
    § 11 Rechtsverhältnisse
    § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
    § 13 Personalaustausch
Vierter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beamten
    § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
    § 15 Fürsorge und Schutz
    § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
    § 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung
    § 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Fünfter Abschnitt Fürsorge für Ehepartner und Familien
    § 19 Unterstützung der Ehepartner und Familien
    § 20 Mitwirkung der Ehepartner an dienstlichen Aufgaben
(Text neue Fassung)

Fünfter Abschnitt Fürsorge für Familienangehörige
    § 19 Unterstützung der Familienangehörigen
    § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
    § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Unfälle und Erkrankungen von Angehörigen


    § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
    § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Berufsausübung der Ehepartner


    § 24 Berufsausübung der Ehegatten
Sechster Abschnitt Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen
    § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
    § 26 Schadensausgleich
Siebter Abschnitt Wohnungsfürsorge und Umzüge
    § 27 Wohnsitz und Wohnung
    § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
Achter Abschnitt Auslandsbezogene Leistungen
    § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
    § 30 Fremdsprachenförderung
Neunter Abschnitt Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
    § 31 Nichtentsandte Beschäftigte
    § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
    § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
Zehnter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 34 Datenschutz
    § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 36 Übergangsregelung
    § 37 Inkrafttreten

§ 15 Fürsorge und Schutz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familie trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.



(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.

(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.

(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.



§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Angehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.

(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.



(1) 1 Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. 2 Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. 3 Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Familienangehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.

(2) 1 Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Unterstützung der Ehepartner und Familien




§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seinen Ehepartner und seine Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.



(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.

(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.

(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde.



(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
der Ehegatte des Beamten,

2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,

3. der Lebenspartner des Beamten,

4. die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.


(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Mitwirkung der Ehepartner an dienstlichen Aufgaben




§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

Wirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.



Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.



(1) 1 Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. 2 Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. 3 Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.

(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Angehörigen




§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.

(2) Wirkt der Ehepartner des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.

(3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.



(1) 1 Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. 2 Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.

(2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.

(3) 1 Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. 2 Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Berufsausübung der Ehepartner




§ 24 Berufsausübung der Ehegatten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehepartner des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.

(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.



(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.

(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.

§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes


vorherige Änderung

Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Auslandseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die entsprechende Belastung der Ehepartner und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes. Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.



Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Auslandseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die entsprechende Belastung der Ehegatten und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes. Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.