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§ 20 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 20 GAD
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 (24.11.2011) | Artikel 5 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 BGBl. I S. 2219 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GAD
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 5 ÖDRLPartG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... für Familienangehörige". b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: „Unterstützung der Familienangehörigen ... § 19 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 20 ". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ... den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben". b) Im Wortlaut wird das Wort ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... § 19 Unterstützung der Familienangehörigen § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 21 Vorschulische und ...
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