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Änderung § 26 GAD vom 27.06.2020
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§ 26 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 26 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 175 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Schadensausgleich | |
(1) 1 Schäden, die während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Familienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastrophen entstehen, können dem Beamten ersetzt werden. 2 Gleiches gilt für Schäden des Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. (2) Ein Ausgleich kann auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt. | (Text neue Fassung) (3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt. |
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