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Änderung § 3 StZG-KostV vom 15.08.2013

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§ 3 StZG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 StZG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


(1) Wird

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder

(Text neue Fassung)

1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder

3. eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,

vorherige Änderung nächste Änderung

werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung mindestens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückgenommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte Gebühr.

vorherige Änderung

(3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 vom Hundert des Betrages, der mit der Kostenentscheidung geltend gemacht wurde.



(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde.