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Änderung § 5 StZG-KostV vom 15.08.2013
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§ 5 StZG-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 StZG-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Für nach dieser Verordnung kostenpflichtige Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. | (Text neue Fassung) Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist. |
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