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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 12 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Versandhandel
(1) Der Empfänger hat in der Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.
(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung und gibt sie dem Beauftragten bekannt.
(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaffeesteuer spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben und die Steuer spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.
(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und Anschreibungen über die Liefermengen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 12 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, ... 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt, 9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... gefasst: 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, ...
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 5 gilt entsprechend." 5. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten ...
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