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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 20 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr
(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt. Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der Waren, für die Steuerentlastung beansprucht werden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusammensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen.
(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.
(4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 20 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KaffeeStV Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
... bestehen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet ... voraussichtlichen Mengen an Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nennen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Werden als Ausgleich für die in einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... bis 5" durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4" ersetzt. 7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ...
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