Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 KaffeeStV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 VStuBrennOÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der KaffeeStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 28 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder ein Belegheft nicht führt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet,

3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt,

vorherige Änderung

4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5 Abs. 2, 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. entgegen § 5 Abs. 3 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,



4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. (aufgehoben)

6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt,

7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,

8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt,

9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt,

10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungsdokument verwendet,

11. (weggefallen)

12. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder

13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt.

14. (weggefallen)




Anzeige