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Synopse aller Änderungen der KaffeeStV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 5 der 2. VerbrStuMonopolRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaffeeStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung


(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug neuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

2. ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hinweisen auf die jeweilige Funktion der Räume,

3. eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren, die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte ausweist.

(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Auf Antrag stellt das Hauptzollamt dem Inhaber der Erlaubnis einen Erlaubnisschein als Nachweis für die Bezugsberechtigung von Kaffee im Steueraussetzungsverfahren aus.

(Text neue Fassung)

(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zugelassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betriebe zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Pflichten des Herstellers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller hat die Zweitstücke der Antragsunterlagen und die amtlichen Schriftstücke, die sich auf den Herstellungsbetrieb beziehen, zu einem Belegheft zu nehmen, es aufzubewahren und den Amtsträgern auf Verlangen vorzulegen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen.



(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.

(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt eine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich anzuzeigen.

(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 bis 4 angemeldeten Verhältnisse innerhalb einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des Hauptzollamts, soweit sie die Räumlichkeiten des Herstellungsbetriebes betreffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Erlöschen der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zur Herstellung gilt bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über eine neue Erlaubnis oder bis zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens fort bei

1. Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2. Tod des Herstellers,

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers,

4. Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,

wenn die Rechtsnachfolger, die Insolvenzverwalter oder Liquidatoren innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine neue Erlaubnis beantragen. Anderenfalls erlischt sie nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag kann sich, soweit keine Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(2) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Besitzer des Erlaubnisscheins hat diesen dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt.

(4) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.




(3 - 4) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Gefährdung der Steuer




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn der Hersteller

1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft seines Betriebskapitals verweigert, die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ablehnt oder die für die Prüfung erforderlichen Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegt,

2. entgegen § 9 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

3. entgegen § 10 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.



 

§ 7 Kaffeelager


(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.

(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis erstreckt.

(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die §§ 2 bis 6 und § 28 Nr. 1 bis 5 gelten sinngemäß.



(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Sammelanmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.



Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 5 gilt entsprechend.

§ 12 Versandhandel


(1) Der Empfänger hat in der Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.

(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung und gibt sie dem Beauftragten bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaffeesteuer spätestens am 15. Tag des folgenden Monats abzugeben und die Steuer spätestens am 1. Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.



(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaffeesteuer spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben und die Steuer spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und Anschreibungen über die Liefermengen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten


(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.



(3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung


(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg nachzuweisen,

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,

2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und Tag der Ausfuhr,

5. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweiligen geltenden Fassung oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 11) oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,

1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder

2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland.

(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als Ausfuhr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat in den Fällen des Absatzes 3 Kaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung 'VSt' als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee im Kaffeesteuerbuch oder den statt dessen zugelassenen Anschreibungen von den als steuerfrei angeschriebenen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr unterbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Kaffee während der Beförderung nachweislich untergegangen ist.



(5) (aufgehoben)

§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr


(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt. Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der Waren, für die Steuerentlastung beansprucht werden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusammensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.



(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder ein Belegheft nicht führt,



1. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder ein Belegheft nicht führt,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet,

3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5 Abs. 2, 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. entgegen § 5 Abs. 3 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,



4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. (aufgehoben)

6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt,

7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,

8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt,

9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt,

10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungsdokument verwendet,

11. (weggefallen)

12. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder

13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt.

14. (weggefallen)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Wird die Erstattung oder Vergütung der Steuer für Rohkaffee nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes beantragt, der nach seiner Versteuerung ver- oder bearbeitet wurde und läßt sich die dabei eingesetzte Kaffeemenge im Einzelfall nicht feststellen, so ist sie auf Grund der dem Gesetz unterliegenden Kaffeemenge und der bei der Herstellung der gleichen Kaffeesorte erzielten betrieblichen Durchschnittsausbeute zu berechnen.

(2) Kann eine betriebliche Durchschnittsausbeute für Kaffee, der sich zum 1. Januar 1993 im freien Verkehr des Steuergebietes befindet, nicht festgestellt werden und läßt sich die Menge des zu seiner Herstellung verwendeten versteuerten Rohkaffees nicht auf andere Weise feststellen, ist seine Aufnahme in ein Steuerlager unzulässig.

(3) Die Kaffeesteuer, die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes für Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes entsteht, der sich am 31. Dezember 1992 im freien Verkehr befunden hat, wird auf Antrag erlassen, wenn die auf diesem Kaffee ruhende und nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kaffee- und Teesteuergesetz erhobene Kaffeesteuer nicht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erstattet oder vergütet wird. Über den in einem Monat aus dem Steuerlager entnommenen Kaffee ist dem Hauptzollamt bis zum 15. des darauf folgenden Monats eine Anmeldung mit dem Antrag auf Erlaß der Steuer abzugeben. Einer Berechnung und Anmeldung der Steuer nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes bedarf es nicht.

(4) Das Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung kann in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1993 ohne Erlaubnis erfolgen, wenn der Antrag nach § 3 Abs. 1 bis zum 31. März 1993 gestellt worden ist.

(5) Personen, die in einer Freizone Kaffee unter Steueraussetzung lagern und eine für Zollzwecke genehmigte Buchführung haben, gelten als Inhaber von Kaffeelagern im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, wenn sie bis zum 31. März 1993 einen Antrag nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 gestellt hatten.

(6) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwendet wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geliefert wurden, wenn der Antrag auf eine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März 1993 gestellt worden ist und das Hauptzollamt daraufhin eine Zusage erteilt hatte.




(1 - 6) (aufgehoben)

(7) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, soweit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993 widerrufen hatte.