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Änderung § 29 KaffeeStV vom 01.01.2007

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§ 29 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 29 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird die Erstattung oder Vergütung der Steuer für Rohkaffee nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes beantragt, der nach seiner Versteuerung ver- oder bearbeitet wurde und läßt sich die dabei eingesetzte Kaffeemenge im Einzelfall nicht feststellen, so ist sie auf Grund der dem Gesetz unterliegenden Kaffeemenge und der bei der Herstellung der gleichen Kaffeesorte erzielten betrieblichen Durchschnittsausbeute zu berechnen.

(2) Kann eine betriebliche Durchschnittsausbeute für Kaffee, der sich zum 1. Januar 1993 im freien Verkehr des Steuergebietes befindet, nicht festgestellt werden und läßt sich die Menge des zu seiner Herstellung verwendeten versteuerten Rohkaffees nicht auf andere Weise feststellen, ist seine Aufnahme in ein Steuerlager unzulässig.

(3) Die Kaffeesteuer, die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes für Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes entsteht, der sich am 31. Dezember 1992 im freien Verkehr befunden hat, wird auf Antrag erlassen, wenn die auf diesem Kaffee ruhende und nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kaffee- und Teesteuergesetz erhobene Kaffeesteuer nicht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erstattet oder vergütet wird. Über den in einem Monat aus dem Steuerlager entnommenen Kaffee ist dem Hauptzollamt bis zum 15. des darauf folgenden Monats eine Anmeldung mit dem Antrag auf Erlaß der Steuer abzugeben. Einer Berechnung und Anmeldung der Steuer nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes bedarf es nicht.

(4) Das Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung kann in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1993 ohne Erlaubnis erfolgen, wenn der Antrag nach § 3 Abs. 1 bis zum 31. März 1993 gestellt worden ist.

(5) Personen, die in einer Freizone Kaffee unter Steueraussetzung lagern und eine für Zollzwecke genehmigte Buchführung haben, gelten als Inhaber von Kaffeelagern im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, wenn sie bis zum 31. März 1993 einen Antrag nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 gestellt hatten.

(6) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwendet wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geliefert wurden, wenn der Antrag auf eine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März 1993 gestellt worden ist und das Hauptzollamt daraufhin eine Zusage erteilt hatte.

(7) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, soweit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993 widerrufen hatte.



 
 

 
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