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Änderung § 15 KaffeeStV vom 01.01.2007
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§ 15 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 15 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten | |
(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, 2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, 7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat. | |
(Text alte Fassung) (3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) (3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. |
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