Tools:
Update via:
Änderung § 3 KaffeeStV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der KaffeeStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung | |
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. (2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse anzugeben. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug neuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist, 2. ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hinweisen auf die jeweilige Funktion der Räume, 3. eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren, die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte ausweist. (4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Auf Antrag stellt das Hauptzollamt dem Inhaber der Erlaubnis einen Erlaubnisschein als Nachweis für die Bezugsberechtigung von Kaffee im Steueraussetzungsverfahren aus. | (Text neue Fassung) (5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. |
(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zugelassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betriebe zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4910/al4785-0.htm