Änderung § 6 KaffeeStV vom 01.01.2007

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§ 6 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gefährdung der Steuer


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn der Hersteller

1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft seines Betriebskapitals verweigert, die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ablehnt oder die für die Prüfung erforderlichen Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegt,

2. entgegen § 9 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

3. entgegen § 10 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.



 



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